|
Satzung des Aikido-Verbandes Niedersachsen e.V. (SA-AVNI) vom 15.11.2003
SATZUNG
§1
Name, Sitz und Rechtsform
1.1
Der Aikido-Verband Niedersachsen e.V. (im weiteren AVNI genannt) ist eine Vereinigung von Aikido- Vereinen / -Abteilungen und erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen.
1.2
Der AVNI ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen und führt den Namenszusatz: e.V.. Sitz des Verbandes ist Hannover.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Definition des Begriffes Aikido
2.1
Aikido ist der moderne Ausdruck für bestimmte Prinzipien und Inhalte des traditionellen Japanischen Budo.
2.2
Aikido wurde von dem japanischen Meister Morihei Uyeshiba geschaffen und ist eine Sportart, die sich in Form reiner Verteidigungstechniken an die geistig - seelischen, sittlichen und körperlichen Fähigkeiten der Ausübenden wendet.
2.3
Über die körperliche Übung lehrt Aikido allen Menschen, Gedanken und Handlungen in Harmonie zu vereinen.
2.4
Durch Beseitigung von Gegensätzen soll die freundschaftliche Einigung vieler Menschen zum gegenseitigen Nutzen erfolgen.
§3
Zweck und Aufgaben
3.1
Zweck und Aufgaben des AVNI sind:
3.1.1
die Qualität und Reinheit von Lehre und Technik des klassischen Aikido zu erhalten und seine Verbreitung zu fördern,
3.1.2
den Mitgliedern bei der Verbreitung von Lehre und Technik des Aikido zu helfen, sowie alle damit zusammenhängenden Probleme und Verfahren einheitlich zu regeln,
3.1.3
die Interessen der Mitglieder nach innen und außen zu wahren und zu vertreten.
3.2
Der AVNI erfüllt seine Aufgaben durch:
3.2.1
Zusammenarbeit mit befreundeten und übergeordneten Verbänden auf der Basis einer gleichberechtigten Partnerschaft,
3.2.2
Durchführung von Sitzungen, Versammlungen und Arbeitstagungen der Organe und Mitglieder,
3.2.3
Schaffung einheitlicher und zweckmäßiger Ordnungen für die organisatorischen, administrativen und technischen Belange des Aikido,
3.2.4
Organisation von Lehrgängen und Veranstaltungen,
3.2.5
Einsatz guter Lehrer für Aikido bei zentralen Aus- und Fortbildungslehrgängen zur Wahrung der technischen Einheitlichkeit,
3.2.6
Koordination und Unterstützung aller Vorhaben der Mitglieder, soweit dies der Förderung des Aikido dient und ohne Einschränkung übergeordneter Aufgaben möglich ist.
3.2.7
Förderung der Jugend nach den besonderen Richtlinien und Grundsätzen sportlich und kulturell zu betreuen und die Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen und Abteilungen zu fördern.
3.2.8
Der AVNI übernimmt für seine Mitglieder die Mitgliedsrechte gegenüber dem Deutschen Aikido - Bund e.V..
§4
Grundsätze
4.1
Der AVNT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung.
Der AVNI ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2
Der AVNI erstrebt keinen Gewinn. Mittel des AVNI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch. keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verbandes erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
4.3
Keine Person darf durch Ausgaben, welche den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4.4
Der AVNI ist politisch neutral und räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
4.5
Der AVNI steht auf der Grundlage der im § 2 genannten Prinzipien und wird ehrenamtlich geführt.
4.6
Der AVNI lehnt jede Form des Kampfes als Mittel zur Prüfung oder Leistungsbewertung kategorisch und ohne Einschränkung ab und verhindert den Einfluß fachfremder Personen oder Gruppen auf Lehre und Technik des Aikido.
4.7
Der AVNI erwartet die organisatorische, ideelle und finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen.
§5
Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
5.1
Grundlage aller Tätigkeiten des AVNI und seiner Organe ist die Satzung. Sie wird durch Ordnungen und Entscheidungen der Organe ergänzt.
5.2
Die auf Grundlage dieser Satzung von den zuständigen Organen geschaffenen Ordnungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Hauptversammlung des AVNI.
5.3
Der Vorstand kann Ordnungen bis zur nächsten Hauptversammlung des AVNI vorläufig in Kraft setzen.
5.4
Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des AVNI bzw. seiner Organe sind im Zuständigkeitsbereich für alle Mitglieder und deren aikidotreibende Angehörige verbindlich.
§6
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
6.1
Der AVNI ist Mitglied des Deutschen Aikido - Bundes e.V. -DAB-.
6.2
Der AVNI ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. -LSB-.
§7
Erwerb der Mitgliedschaft
7.1
Mitglied des AVNI können alle gemeinnützigen Aikido - Vereine sowie gemeinnützige Vereine mit Aikido - Abteilungen werden, die in den Organisationsbereich des Landes Niedersachsen fallen und Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie Mitglieder des Deutschen Aikido - Bundes e.V. sind.
7.2
Die Satzungen der Mitglieder des AVNI dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
7.3
Der Aufnahmeantrag ist vom gesetzlichen Vertreter schriftlich und unter Vorlage einer Satzung an den Vorstand zu stellen. Dem Aufnahmeantrag ist ggf. eine Vertretungsermächtigung des verantwortlichen Abteilungsleiters beizufügen.
7.4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des AVNI. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen und verlangen, daß sein Antrag der nächsten Hauptversammlung vorgelegt wird. Diese entscheidet endgültig.
7.5
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses, jedoch nicht vor Eingang des Beitrages.
§8
Beiträge
8.1
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt.
8.2
Der Berechnung des Beitrages liegt die Stärkemeldung zu Beginn des Geschäftsjahres zugrunde.
8.3
Der Jahresbeitrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag im Rückstand befinden, werden von Veranstaltungen ausgeschlossen und haben bei der Hauptversammlung kein Stimmrecht. Wird der Zahlungstermin des Beitrages um mehr als 1 Jahr überschritten, ruhen sämtliche Mitgliederrechte, einschließlich der Teilnahme an Veranstaltungen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins von mehr als 2 Jahren wird das Mitglied ausgeschlossen.
§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1
Die Mitglieder des AVNI sind organisatorisch sowie finanziell selbständig und eigenverantwortlich. Sie haben ein Anrecht auf Betreuung, Unterstützung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.
9.2
Der AVNI gewährt im Rahmen seiner Mittel jedem Mitglied die nach der Satzung vorgesehenen Leistungen.
9.3
Die jährliche Bestandsmeldung der Mitglieder ist bis spätestens 15. Januar eines jeden Jahres korrekt zu erstatten.
9.4
Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des AVNI sowie den Beschlüssen seiner Organe durchzuführen. Sie müssen sich für die Idee des klassischen Aikido einsetzen und seine Verbreitung auch in Unterorganen und im Schrifttum fördern.
9.5
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Durchführung jeder Art von Aikido - Lehrgängen 8 Wochen vorher unter Angabe von Termin und Namen des Lehrers dem Vorstand des AVNI zu melden.
9.6
Streitigkeiten zwischen dem AVNI und seinen Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie aus der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch den Rechtsausschuß des AVNI als Schiedsgericht entschieden.
§10
Erlöschen der Mitgliedschaft
10.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß.
10.2
Der Austritt kann durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des AVNI zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Dieser Erklärung ist ein Nachweis beizufügen, daß der Verein den Austritt aus dem AVNI satzungsgemäß beschlossen hat.
10.3
Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem AVNI zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem AVNI.
10.4
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Diese sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des AVNI bzw. seiner Organe oder gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat oder wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes nach Prüfung der Sachlage durch den Rechtsausschuß. Dem Auszuschließenden ist der mit Begründung versehene Beschluß durch Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde zulässig, über die die nächste Hauptversammlung des AVNI entscheidet. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
10.5
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung bestehender Forderungen oder Wiedergutmachung verursachter Schäden.
10.6
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des AVNI oder Teile hiervon.
10.7
Ein Wiederaufnahmeantrag kann frühestens 2 Jahre nach erfolgtem Ausschluß gestellt werden. Er unterliegt dem bei Erstaufnahme vorgeschriebenen Verfahren.
§11
Organe
11.1
Organe des AVNI sind:
11.1.1
die Hauptversammlung (HV) und
11.1.2
der Vorstand.
11.2
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, können in die Organe des AVNI nur Angehörige eines Mitgliedes gewählt werden, die aktiv Aikido betreiben und weder im AVNI noch bei einem Mitglied hauptberuflich tätig sind.
§12
Die Hauptversammlung
12.1
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des AVNI. Sie besteht aus:
12.1.1
den Delegierten der Mitglieder und
12.1.2
den Mitgliedern des Vorstandes.
12.2
Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig.
12.3
Die Einladung zur Hauptversammlung muß mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor Durchführung den Mitgliedern des AVNI schriftlich zugehen.
12.4
Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß mindestens folgende Punkte umfassen:
12.4.1
Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung,
12.4.2
Feststellung der Stimmberechtigung,
12.4.3
Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
12.4.4
Festsetzung der Tagesordnung,
12.4.5
Berichte der Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache,
12.4.6
Bericht der Kassenprüfer,
12.4.7
Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandsmitglieder,
12.4.8
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer. Wahl der Mitglieder des Rechtsausschusses soweit beantragt.
12.4.9
Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Materialkosten,
12.4.10
Genehmigung des Haushaltsplanes,
12.4.11
Änderung der Satzung (soweit beantragt),
12.4.12
Behandlung vorliegender Anträge mit Beschlußfassung,
12.4.13
Durchführung von Ehrungen (soweit beantragt),
12.4.14
Verschiedenes,
12.4.15
Festlegung von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung.
12.5
Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei einer Änderung von Ordnungen und zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit.
12.6
Die Mitglieder des AVNI besitzen bei der Hauptversammlung pro angefangene 50 (fünfzig) Angehörige 1 (eine) Stimme. Die Berechnung der Stimmen erfolgt auf Grundlage der letzten Stärkemeldung zum 1. Januar des laufenden Jahres. Im aktuellen Jahr neu beigetretene Vereine haben kein Stimmrecht. Der Vorstand des AVNI besitzt 3 Stimmen. Alle Mitglieder des AVNI sind berechtigt, schriftliche und begründete Anträge an die Hauptversammlung zu stellen und diese zu vertreten. Die Anträge müssen jedoch spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge von Angehörigen des Vorstandes werden durch das genannte Organ vertreten, wenn sie die Mehrheit der Angehörigen gefunden haben.
12.7
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen und nicht form - und fristgerecht eingereicht wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittel mehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist ohne Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Word zu erteilen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.
12.8
Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muß bis spätestens 8 Wochen nach Beendigung der Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Falle sind die Beschlüsse verbindlich.
12.9
Über alle Hauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muß den Mitgliedern und dem Vorstand spätestens 16 Wochen nach der Versammlung zugestellt werden.
12.10
Sind bei Wahlen mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt der erste Wahlgang diese Mehrheit der anwesenden Stimmen nicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
12.11
Eine außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn
12.11.1
ein Drittel der Mitglieder oder
12.11.2
der Vorstand die Durchführung beantragen.
12.11.3
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach den Bestimmungen des § 12 durchzuführen, wobei die Tagesordnung nach Bedarf festgelegt wird, jedoch werden die festgelegten Fristen auf die Hälfte verkürzt.
§13
Der Vorstand
13.1
Der Vorstand des AVNI besteht aus den nachfolgend genannten Mitgliedern:
13.1.1
dem Ehrenvorsitzenden,
13.1.2
dem 1. Vorsitzenden,
13.1.3
dem 2. Vorsitzenden,
13.1.4
dem Schatzmeister,
13.1.5
dem Technischen Leiter,
13.1.6
dem Jugendleiter,
13.1.7
dem Lehrwart,
13.1.8
dem Pressewart,
13.2
Vorstand des AVNI im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
13.3
Wählbar ist jedes über 18 Jahre alte Mitglied einer dem AVNI angeschlossenen Aikido-Gemeinschaft. Ein Vorstandsmitglied im Sinne § 26 BGB darf innerhalb des Vorstands des AVNI nicht mehr als ein Amt innehaben.
13.4
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Hauptsversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Rechtsausschusses werden nur auf Antrag neugewählt.
13.5
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung das Amt kommissarisch besetzen.
13.6
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 (vier) Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das allen Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden ist.
13.7
Der Ehrenvorsitzende übernimmt repräsentative Aufgaben; er hat Teilnahme, Rede- und Stimmrecht bei allen Versammlungen bzw. Veranstaltungen des AVNI. Zum Ehrenvorsitzenden können nur solche Persönlichkeiten gewählt werden, die sich in besonderem Maße und langjährig um das Aikido in Niedersachsen verdient gemacht haben. Bei der Vergabe diese höchsten Amtes sind strenge Maßstäbe anzulegen.
13.8
Der 1. Vorsitzende leitet den AVNI, er bestimmt die Richtlinien der Verbandstätigkeit und koordiniert die Aufgaben des Vorstandes.
13.9
Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seinen Aufgaben.
13.10
Der Schatzmeister ist zuständig für das gesamte Kassenwesen und verwaltet das Vermögen des AVNI. Er sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Haushaltsplan.
13.11
Der technische Leiter ist zuständig für alle das Aikido betreffende technische Fragen, insbesondere mit der Zulassung der Anwärter zu Dan - Prüfungen, Aufstellung von Einsatzplänen für die Landestrainer und Übungsleiter. Er überwacht und koordiniert die Zulassung der Teilnehmer für Lehrgängen aller Art und übernimmt die Organisation von Lehrgängen. Er ist verantwortlicher Leiter aller Vorhaben auf Landesebene.
13.12
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der jugendlichen Aikidoka des AVNI in allen Organen. Ihm obliegen die Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher Lehrgänge und Veranstaltungen. Er hält engen Kontakt zu den Jugendleitern der Mitglieder.
13.13
Der Lehrwart übernimmt alle mit dem Lehrwesen Aikido im AVNI verbundenen Aufgaben und sorgt in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund für die Vergabe von Aikido - Übungsleiter - Lizenzen. Ihm obliegt die Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie die ständige Verbesserung der hierzu benötigten Stoffpläne und Lehrmittel.
13.14
Der Pressewart sorgt für die Werbung des Aikido in Wort, Schrift und Bild und stellt für diesen Zweck die Verbindung zu geeigneten Publikationsorganen her und pflegt diese. Er hält engen Kontakt zu den Pressewarten der Mitglieder sowie zum Bundesreferenten Public - Relations Aikido des DAB.
§14
Der Rechtsausschuß
14.1
Der Rechtsausschuß wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Rechtsausschuß des AVNI besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie Ersatzleuten, die dem Vorstand des AVNI nicht angehören dürfen. An jeder Entscheidung des Rechtsausschusses müssen mindestens 3 Angehörige mitwirken.
14.2
Der Rechtsausschuß des AVNI ist zuständig für:
Verfahren gegen Mitglieder, Organe und Organsmitglieder sowie Verstöße gegen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des AVNI, Streitigkeiten zwischen Organen, Organmitgliedern des AVNI bzw. seinen Organen, Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, Mitwirkung bei Ausschluß eines Mitgliedes und als Berufungsinstanz für abgeschlossene Verfahren von Mitgliedern gegen ihre aikidotreibenden Angehörigen, wenn die Rechtsordnung des Mitgliedes dies vorsieht.
14.3
Die Durchführung eines Verfahrens und die Instanzen werden durch die Rechtsordnung geregelt.
§15
Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter
15.1
Zur Durchführung administrativer, organisatorischer oder technischer Aufgaben im Sinne der Zweckbestimmung kann der Vorstand haupt - und nebenberufliche Mitarbeiter- (innen) bzw. Trainer verpflichten. Ihre Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden durch Arbeitsvertrag geregelt.
15.2
Landestrainer des AVNI führen nach Weisung des Vorstandes Lehrgänge auf Vereins-, Bezirksund Landesebene durch. Sie verbreiten dabei das klassische Aikido nach anerkannten Grundsätzen und Methoden. Die Wahrung der Einheitlichkeit von Lehre und Technik des Aikido ist ihre vornehmste Aufgabe.
§16
Ehrungen
16.1
Verdienstvolle Förderer des Aikido können von einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden, oder können mit der AVNI - Ehrennadel in Bronze, Silber oder Gold ausgezeichnet werden.
16.2
Anträge können vom Vorstand und den Mitgliedern eingebracht werden.
16.3
Näheres regelt die Ehrenordnung.
§17
Kassenprüfer
17.1
Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer für die Dauer von 4 Jahren gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
17.2
Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, auch innerhalb des Geschäftsjahres den Schatzmeister zur Vorlage der Kassenbücher, - Belege und - Bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsgemäßer Führung und dem Vorhandensein aller Vermögenswerte zu überzeugen.
17.3
Beanstandungen innerhalb eines Geschäftsjahres sind sofort dem Vorstand des AVNI und von diesem, sofern sie wesentlich sind, der nächsten Hauptversammlung zu unterbreiten.
§18
Auflösung
18.1
Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung kann die Auflösung des AVNI beschließen.
18.2
Zur Auflösung des AVNI ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmen bei geheimer Abstimmung erforderlich.
18.3
Im Falle der Auflösung des AVNI oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das vorhandene Vermögen, nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten, dem Landessportbund Niedersachsen e. V. zu., oder einer anderen gemeinnützigen Vereinigung zu, die es zum Zwecke des Sports verwendet.
§19
Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die vorangegangene Satzung vom 09.11.1997. Diese Satzung ist am 15.11.2003 in Northeim verabschiedet und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in Kraft.
|