Rechtsordnung des Aikido-Verbandes Niedersachsen e.V. (RO-AVNI)
1. Grundlage
1.1.
Grundlage dieser Ordnung ist die Satzung des AVNI
2. Rechtsausschuß
2.1.
Der Rechtsausschuß (RA) des AVNI besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzleuten, die dem Vorstand des AVNI nicht angehören dürfen.
2.2.
An jeder Entscheidung des RA müssen mindestens drei Angehörige mitwirken.
2.3.
Der Vorsitzende kann einen Beisitzer zu seinem Stellvertreter bestimmen.
3. Zuständigkeit
3.1.
Gemäß § 14.2 der Satzung des AVNI ist der RA zuständig:
3.2.
Für Verfahren gegen Mitglieder, Organe und Organmitglieder sowie Verstöße gegen Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des AVNI.
3.3.
Für Streitigkeiten zwischen Organen, Organmitgliedern und dem AVNI Organen.
3.4.
Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem AVNI bzw. seinen Organen.
3.5.
Für Streitigkeiten der Mitglieder untereinander.
3.6.
Für die Mitwirkung bei Ausschluß eines Mitgliedes.
3.7.
Als Berufungsinstanz für abgeschossenen Verfahren von Mitgliedern gegen ihre aikidotreibenden Angehörigen, wenn die Rechtsordnung des Mitgliedes dies vorsieht.
4. Einleitung des Verfahrens
4.1.
Der Rechtsausschuß wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
4.2.
Antragsberechtigt ist jedes Organ des AVNI, jedes Mitglied des AVNI oder der im Rahmen des Punkt 3. dieser Rechtsordnung Betroffene.
4.3.
Anträge auf Ausschluß eines Mitgliedes können nur vom Vorstand eines Mitgliedvereins oder vom Vorstand des AVNI gestellt werden. Der antragstellende Verein hat den Vorstand des AVNI vor der Anrufung den RA zu informieren.
4.4.
Der Sachverhalt ist erschöpfend darzustellen. Die Beweismittel sind anzugeben.
5. Unterstützung bei Ermittlungen
5.1.
Die Organe des AVNI, sowie die Mitglieder des AVNI und die Beteiligten sind verpflichtet, dem RA alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
6. Art des Verfahrens
6.1.
Der RA entscheidet im mündlichen Verfahren.
6.2.
Geringfügige Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Verlangt ein Beteiligter die mündliche Verhandlung, so ist dem zu entsprechen.
6.3.
Der Vorsitzende kann in anhängigen Verfahren einstweilige Anordnungen erlassen.
6.4.
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
6.5.
Die Beratungen sind geheim. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren.
6.6.
Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet werden. In diesem Fall ist das Protokoll unverzüglich nach der mündlichen Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Aufzeichnungen sind aufzubewahren. Die Tonaufzeichnungen können nach Abschluß des Verfahrens gelöscht werden.
7. Ladungen
7.1.
Ladungen zur mündlichen Verhandlung erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Die Ladungen müssen 14 Tage vor der Verhandlung zugegangen sein.
7.2.
Die Beteiligten haben ihre Reise- und sonstigen Kosten vorzustrecken.
7.3.
Erscheint ein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
8. Vertretung
8.1.
Jeder Beteiligte kann sich eines Beistandes bedienen. Vollmacht ist nachzuweisen.
8.2.
Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u.ä. Beistände können nur zugelassen werden, wenn sie wenigstens seit einem Jahr Mitglied eines dem AVNI angeschlossenen Vereins sind und die Partei kostenlos vertreten.
8.3.
Ist ein Beteiligter noch nicht volljährig, so muß seinem gesetzlichen Vertreter und dem Jugendleiter Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben werden.
9. Ablehnung von Mitgliedern des RA
9.1.
Ein Mitglied des RA kann sich selbst für befangen erklären und seine Mitwirkung ablehnen.
9.2.
Auf Antrag eines Beteiligten kann ein Mitglied des RA abgelehnt werden, sofern seine Unparteilichkeit in Zweifel steht. Über die Ablehnung entscheiden die übrigen Mitglieder des RA. Eine zweite Ablehnung ist nicht zulässig.
10. Verhandlungsort,
10.1.
Die mündliche Verhandlungen finden an einem Ort statt, den der Vorsitzende des Ra bestimmt. Er trifft auch die vorbereitenden Anordnungen.
11. Kostenvorschuß
11.1.
Der Vorsitzende des RA darf eine mündliche Verhandlung nur ansetzen, wenn beim Schatzmeister des AVNI folgende Beträge eingegangen sind:
11.1.1
Als allgemeine RA-Kosten 15,00 €
11.1.2
Tage- und ggf. Übernachtungsgelder sowie Fahrkosten für die RA-Mitglieder nach der Spesenordnung des AVNI
11.2.
Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren kann der Vorsitzende des RA auf Antrag die Kosten gern. Punkt 11.1.1 erlassen, sofern die Mitglieder des RA eine gemeinsame Beratung nicht für erforderlich halten.
11.3.
Der Kostenvorschuß ist vom Antragsteller zu zahlen. Mehrere Kostenschuldner haften als . Gesamtschuldner.
12. Mündliche Verhandlung
12.1.
Der Vorsitzende des RA leitet die Verhandlung und bestimmt den Verhandlungsverlauf Er ist verpflichtet, die Beteiligten anzuhören. Die Mitglieder haben das Recht, Fragen zu stellen.
12.2.
Die Entscheidungen des RA erfolgen in der Regel nach mündlicher Verhandlung, einschließlich evtl. Beweisaufnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
12.3.
die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Sie muß den Beteiligten und dem Vorstand des AVNI spätestens 4 Wochen nach Schluß der Verhandlung zugestellt werden. Die Entscheidung ist von den beteiligten Mitgliedern des RA zu unterzeichnen.
13. Ordnungsstrafen
13.1.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Ermittlungen, im Schriftverkehr und in der Verhandlung können vom Ra gegen Beteiligte, Zeugen und sonstige Anwesende Ordnungsstrafen verhängt werden:
13.1.1
Verweis,
13.1.2
Geldbußen bis zu 50,00 €,
13.1.3
Ausschluß von der Verhandlung.
14. Strafen
14.1.
Der Ra kann folgende Strafen aussprechen:
14.1.1
Verweis,
14.1.2
Geldbußen bis zu 250,00 €,
14.1.3
Zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Aberkennung von Ehrenämtern im AVNI,
14.1.4
Befristete oder unbefristete Beschränkungen in der Ausübung des Aikido Sports (z. B. Lehrgangssperren)
14.1.5
Mitwirkung beim Ausschluß aus dem AVNI: Der RA prüft die Sachlage und empfiehlt dem Vorstand des AVNI, den Ausschluß zu beschließen (s. § 10.4 der Satzung des AVNI).
15. Verjährung
15.1.
Die Verfolgung einer Pflichtwidrigkeit verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtwidrigkeit begangen worden ist.
16. Kosten des Verfahrens
16.1.
Der Ra entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dazu gehören:
16.1.1
Ersatz von Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Fahrtkosten für den nicht unterlegenen Beteiligten. Zeugen und Sachverständige nach der Spesenordnung des AVNI
16.1.2
Ersatz von Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Fahrtkosten für die Mitglieder des RA nach der Spesenordnung des AVNI
16.1.3
Ersatz von Porto-, Telefon-, Schreib- und Verhandlungskosten, vom Vorsitzenden des RA festgesetzt werden.
16.2.
Der unterlegene Antragsteller, Beteiligte oder der Bestrafte hat die gesamten Kosten zu tragen.
16.3.
Haben Einzelpersonen Kosten zu tragen, so ist die Mithaftung des Vereins auszusprechen, soweit dies angemessen erscheint.
16.4.
Bei Einstellung des Verfahrens oder bei Freispruch trägt der AVNI die Kosten, sofern die Anrufung des RA begründet und sachlich vertretbar war. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen.
16.5.
Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, so hat er die Verfahrenskosten zu tragen und die notwendigen Auslagen der RA-Mitglieder, der Beteiligten und der Zeugen usw...
17. Rechtsmittel
17.1.
Gegen Entscheidungen des RA über Ordnungsstrafen (RO Punkt 13), gegen den Verweis (RO Punkt 14.1.1) und gegen Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens (RO Punkt 16) finden keine Rechtsmittel statt.
17.2.
Hat der RA auf Strafen erkannt (RO Punkt 14.1.2 bis Punkt 14.1.4), so hat der Vorstand des AVNI und der Betroffene die Möglichkeit der Revision bei der Hauptversammlung. Das Rechtsmittel ist mit Begründung innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden des RA einzulegen. Die nächste Hauptversammlung entscheidet unter einer von der Versammlung speziell gewählten Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit und endgültig.
18. Vollstreckung
18.1.
Die Vollstreckung der Entscheidungen des RA erfolgt durch den Vorstand des AVNI.
18.2.
Werden Entscheidungen des RA nach Aufforderung nicht erfüllt, so sind die Betroffenen auf eine Sperrliste zu setzen und können ohne weitere Verhandlung aus dem AVNI ausgeschlossen werden.
19. Ordentliche Gerichtsbarkeit
19.1.
Unberücksichtigt von dieser RO bleibt das Recht der Beteiligten nach Abschluß des Verfahrens aufgrund dieser RO gemäß den gesetzlichen Vorschriften Anträge an Gerichte oder Behörden zu richten oder Anregungen zu geben.
Diese Ordnung wurde am 25.05.2003 in Hannover / Misburg vom Vorstand des AVNI beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 15.11.2003 in Northeim bestätigt.
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